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Somit sind Interessenten und unsere Kunden sofort über die Ersparnisse informiert.
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Unsere Dienstleistungen sind seit 1963 verwurzelt in den Geschäftsbereichen:
Marketingstrategie & Distributionspolitik, Werksvertretungen & Händlervertretungen.
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Die von uns angebotenen EU-Neuwagen bieten wir im Auftrage von unseren Partnern wie
EU-Werksvertragshändlern sowohl auch von deutschen Reimporteuren 
unseren Kunden/Endverbraucher  an.
Unsere autorisierten EU-Werksvertragshändler und auch unsere deutschen Re-Import Partner,
wo wir eng mit zusammen arbeiten, kennen wir seit Jahrzehnten persönlich.
Diese übernehmen je nach Konstellation der Angebote,
auf direkten Wege die Abwicklung der eingehenden schriftlichen Anfragen/Bestellungen, 
die Abwicklung der Vertragsunterlagen, wie Vollmachten, Kaufverträge, 
die Bestellüberwachung, Erst-Inspektion, Übergabe u. Einweisung.
Die Grundlage unserer Ûnternehmungen ist die  GVO 
(die Gruppenfreistellungsverordnungen - 
Wettbewerbsregeln des Kartellsrecht der Europäischen Union)
Weitere Informationen sowie über unser UrhG, AGB  finden Sie auf den Angebotsseiten 
unterhalb der Preisangaben.
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Unser Angebot gilt nur für Deutschland !
Kein Verkauf ins  EU-Ausland  und  Drittländer !
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Geschäftsbedingungen (AGB) des  Vertragspartners  (Importeur)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von EU-Neufahrzeugen
des zuständigen Importeurs (Verkäufer) mit dem der Käufer den Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges 
aus dem EU-Bereich den gültigen Kaufvertrag abschliesst. 

(Stand: 08/06/2018)
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Die nachfolgenden EU-Neuwagen-Verkaufsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis eines jeden Geschäfts 
über Kraftfahrzeuge (im Folgenden: „Fahrzeug“ genannt) mit dem Importeur
(im Folgenden: “Verkäufer" genannt) und werden Vertragsbestandteil des zwischen dem Verkäufer und 
dem Käufer abzuschließenden Auftrages/Kaufvertrages. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen 
abweichende Geschäfts- oder Auftragsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, 
es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
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I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
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    Sämtliche Angebote des Verkäufers im Internet sind unverbindlich und freibleibend, 
d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
    Der Verkäufer übersendet dem Kunden auf dessen Anfrage ein unverbindliches Angebot über den Kauf eines PKW, 
das eine genaue Ausstattungsliste und den Preis des angefragten Fahrzeugs enthält. Der darauf folgende Auftrag 
(Verbindliche Bestellung) stellt ein verbindliches Angebot des Kunden dar. Der Käufer ist an seine Bestellung
4 Wochen gebunden. Diese Bindungsfrist von 4 Wochen verkürzt sich auf 10 Tage bei der Bestellung eines 
beim Verkäufer bereits vorhandenen Fahrzeugs (Lagerwagen). Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, 
wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in Satz 3 bzw. 4 genannten Frist 
in Textform bestätigt, die Lieferung ausführt oder die Bereitstellung des Fahrzeugs anzeigt. 
Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, 
sollte der Verkäufer die Bestellung des Käufers nicht annehmen wollen.
    Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag an Dritte bedürfen 
zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
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II. Rücktrittsrecht des Verkäufers
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Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn er trotz vorherigen Abschlusses eines 
deckungsgleichen Einkaufsvertrages bei einem zuverlässigen Lieferanten seinerseits das Fahrzeug aus 
nicht von ihm zu vertretenen Gründen nicht erhalten hat. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich 
über die ausgebliebene Selbstbelieferung informieren und, wenn er zurücktreten will,
das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Im Falle seines Rücktritts wird der Verkäufer 
dem Käufer eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.
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III. Mitwirkungspflicht des Käufers
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    Der Käufer wird im Rahmen seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht dem Verkäufer auf dessen Anforderung 
die im Einzelfall zur Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, wie z.B.
Personalausweiskopie, Wohnsitzbescheinigung, Vollmacht nach der EU-Gruppenfreistellungsverordnung.
    Der Käufer ist verpflichtet, die Zulassung des Fahrzeugs auf ihn zeitnah in Form einer 
Kopie der Zulassungsbescheinigung (I oder II) dem Verkäufer nachweisen.
    Handelt der Käufer als Händler und beschafft das Fahrzeug im Kundenauftrag, so ist dies dem 
Verkäufer vor Vertragsschluss anzuzeigen. Die Zulassung des Fahrzeugs muss auf den Endkunden des Händlers 
dokumentiert werden, die Kopie der Zulassungsbescheinigung muss an dem  "Verkäufer" weitergeleitet werden. 
Im Falle von Zuwiderhandlungen entfallen etwaig gewährte Endkundenrabatte, 
die der Händler dann auf erstes Anfordern an des Verkäufers erstatten muss.
    Das Fahrzeug muss zwingende auf den Namen des Bestellers des Fahrzeuges aus dem Kaufvertrag 
zugelassen werden. Sollte die Zulassung des Fahrzeuges auf eine dritte Person nötig,
muss dies zuvor dem Verkäufer mitgeteilt und schriftlich niedergelegt worden sein. 
Dies hat Garantierechtliche Hintergründe.
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IV. Preise / Preisänderung
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    Die im Kaufvertrag vereinbarten Preise sind Festpreise. Skonto oder sonstige Abzüge sind nicht zulässig. 
Vereinbarte Nebenleistungen sind gesondert zu vergüten.
    Preisänderungen sind jedoch zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem unverbindlichen 
oder verbindlichen Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ändert sich in diesem Fall bezüglich des bestellten 
Fahrzeugs der Einkaufspreis des Verkäufers bei seinem Lieferanten oder die gesetzliche Mehrwertsteuer, 
so ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis in gleicher Höhe zu ändern. Der Käufer ist binnen zwei Wochen 
ab Zugang der Mitteilung des Verkäufers über die Preisänderung zum Rücktritt berechtigt, 
wenn die Preiserhöhung mehr als 5 v.H. des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises beträgt. 
In diesem Falle fallen keine Kosten für den Käufer an.
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V. Zahlung
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    Der Verkäufer stellt dem Käufer den Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen in Rechnung, 
sobald er von seinem Lieferanten eine Bereitstellungsanzeige mit Angabe der individuellen Fahrgestellnummer 
des gekauften Fahrzeugs erhalten hat. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind nach Erhalt 
der Rechnung sofort zur Zahlung fällig und müssen vollständig ohne Abzüge überwiesen werden. 
Davon abweichend ist bei individuell nach Kundenwunsch konfigurierten Fahrzeugen vom Käufer eine Anzahlung 
in Höhe von 10 v.H. des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen bei Vertragsschluss zur Zahlung fällig. 
Über die zu leistenden Anzahlung erhält der Käufer eine separate Anzahlungsrechnung vom Verkäufer.
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Der Käufer wählt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die verbindlichen Zahlungsmodalitäten 
aus folgenden Möglichkeiten aus:
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    Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung sind ggf. die Anzahlung sowie der Kaufpreis und Preise für 
Nebenleistungen sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig und unverzüglich auf das Konto des Verkäufers 
zu überweisen. Der Zahlungsbetrag muss vor Übergabe des Fahrzeugs 
auf dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben sein.
    Abwicklung über das Anderkonto eines Kölner Rechtsanwalts:  Ggf. die Anzahlung sowie der Kaufpreis 
und Preise für Nebenleistungen sind sofort nach Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig und unverzüglich auf das 
Konto des Treuhänders zu überweisen. Der Zahlungsbetrag muss vor Übergabe des Fahrzeugs auf dem 
Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben sein. Der Treuhänder gibt den gesamten Zahlungsbetrag 
an den Verkäufer erst frei, sobald ihm der Verkäufer die Bezahlung des gekauften Fahrzeugs beim Hersteller
bzw. Liefertanten des Fahrzeugs nachgewiesen hat. Für die Einrichtung des Treuhandkontos entstehen 
für den Käufer Zusatzkosten in Höhe von 150 Euro (inkl. MwSt.)
    Barzahlung: Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Fahrzeugs einschließlich 
EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity) und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung 
an den Käufer oder einem von ihm zur Entgegennahme des Fahrzeugs und der Rechnung bevollmächtigten 
Vertreter zur Zahlung fällig. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers, bei individuell nach 
Kundenwunsch konfigurierten Fahrzeugen eine Anzahlung in Höhe von 10 v.H. des Kaufpreises 
und der Preise für Nebenleistungen bereits bei Vertragsschluss zu leisten.
    Finanzierung oder Leasing (Finanzierungsgesellschaft): Der Käufer verpflichtet sich, unverzüglich nach Übernahme 
die Zulassung des Fahrzeuges durchzuführen und den Fahrzeugbrief innerhalb von 2 Tagen nach der 
Fahrzeugübernahme an Autozentrum Matthes zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet dafür zu sorgen, 
dass die Kaufpreiszahlung seiner Finanzierungsgesellschaft sofort nach Rechnungsstellung bezahlt wird. 
Sofern der Käufer das Fahrzeug von einer nicht durch den Verkäufer vermittelten Finanzierungsgesellschaft 
finanzieren lässt, fallen infolge des in diesem Fall erhöhten Bearbeitungsaufwand des Verkäufers 
Zusatzkosten in Höhe von 450 Euro (inkl. MwSt.) für den Käufer an.
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2. Eine Bezahlung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen per Scheck, Wechsel oder EC-Karte 
ist nicht möglich. Bei Haustürlieferung ist eine Barzahlung bei Übergabe nicht möglich; der Kaufpreis 
und die Preise für Nebenleistungen müssen vor der Anlieferung vollständig bezahlt sein.
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3. Die bei der Bestellung angegebenen Kundendaten sind bindend. Sollte im Laufe der Bestellzeit eine Änderung 
an den Daten vorgenommen werden müssen, wird eine Bearbeitungspauschale i.H. von 150,-€ + Mehrwertsteuer fällig. 
Dies betrifft die Anschrift der zulassenden Person, sowie die Rechnungsanschrift. Nachträgliche Änderungen an einer 
Fahrzeugkonfiguration sind grundsätzlich nicht möglich. In dringenden Fällen ist die Möglichkeit der Änderung in 
Verbindung mit einer Änderungspauschale bei der Geschäftsleitung anzufragen.
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 VI. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
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Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers 
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers 
aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, 
soweit das Zurückbehaltungsrecht des Käufers auf Ansprüchen aus dem zwischen Verkäufer 
und Käufer geschlossenen Kaufvertrag beruht.
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VII. Lieferung / Lieferverzug
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    Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. 
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
    Soweit der Käufer mit der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht nach Nr. III Ziffer 1 in Verzug gerät, verschiebt sich der 
Liefertermin nach Erfüllung der Mitwirkungspflicht um die Zeit, in der sich der Käufer in Verzug befunden hat.
    Der Käufer kann 8 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen 
Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Werktage bei Fahrzeugen, 
die beim Verkäufer physisch vorhanden sind (Lagerfahrzeuge), sowie bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen. 
Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz 
eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers 
auf höchstens 5 v.H. des vereinbarten Kaufpreises.
    Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, 
muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Nr. VII Ziffer 3, Satz 1 oder 2 eine 
angemessene Nachfrist (in der Regel mindestens 2 Wochen) zur Lieferung des Fahrzeugs setzen. 
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wären.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter 
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 25 Prozent des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer 
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, 
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, 
sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Falls der Verkäufer eine fällige Lieferung des Fahrzeugs trotz Verstreichens einer vom Käufer gesetzten 
angemessenen Nachfrist nicht erbringt, kann er auch nach Ablauf der vom Käufer gesetzten Nachfrist 
die Lieferung des Fahrzeugs bewirken, sofern er die Lieferung des Fahrzeugs angemessene Zeit vorher 
dem Käufer gegenüber ankündigt. Hat der Käufer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Lieferung 
der Ankündigung gemäß anbietet, noch keine Entscheidung getroffen, ob er nach wie vor auf Erfüllung besteht 
oder aber Schadenersatz statt der Leistung begehrt und/oder vom Vertrag zurücktritt, so ist er verpflichtet, 
die vom Verkäufer ordnungsgemäß angebotene Lieferung des Fahrzeugs entgegenzunehmen.
    Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist vom Verkäufer überschritten, kommt der 
Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Nr. VII Ziffer 3 Satz 4 sowie Nr. VII Ziffer 4.
    Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
wie z.B. Aufruhr, Streiks, Aussperrungen oder Produktionsstau beim Hersteller im Zusammenhang mit einer 
Modellneueinführung, die den Verkäufer ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden vorübergehend 
daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verlängern die in Nr. VII Ziffer 1 bis 3 und 6 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese 
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen im Sinne des vorstehenden 
Satzes zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. 
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung des Fahrzeugs durch Zufall unmöglich, 
so haftet er mit den in Nr. VII Ziffer 3 und 4 vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
    Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieser Nr. VII gelten nicht für Schäden, 
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, 
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei 
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
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VIII. Holschuld / Ansprüche des Verkäufers bei Nichtabnahme des Fahrzeugs
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    Der Anspruch des Käufers auf Lieferung des Fahrzeugs stellt eine Holschuld dar.
    Im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 
Verlangt der Verkäufer in Ausübung seiner gesetzlichen Rechte Schadenersatz wegen Nichtabnahme des Fahrzeugs, 
so beträgt dieser pauschaliert 15 v.H. des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger 
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist,
dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
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IX. Eigentumsvorbehalt
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    Das Fahrzeug bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des zwischen Verkäufer und Käufer 
geschlossenen Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz 
der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der 
Eigentumsvorbehalt bestehen bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer 
aus im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung abgeschlossenen Kaufverträge. Auf Verlangen des Käufers 
ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem 
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen 
Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung dem Verkäufer angemessene Sicherheit geleistet hat.
    Nimmt der Verkäufer nach seinem Rücktritt vom Kaufvertrag das Fahrzeug wieder an sich, sind Verkäufer 
und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert (Händlereinkaufspreis) 
des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der unverzüglich nach Rücknahme 
des Fahrzeugs zu äußern ist, wird ein vom Käufer ausgewählter öffentlich bestellter und vereidigter oder ein vergleichbar 
zertifizierter KFZ-Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert (Händlereinkaufspreis) für beide Parteien verbindlich 
ermitteln. Der Käufer trägt die Kosten des Sachverständigen sowie die weiteren Verwertungskosten. 
Die Verwertungskosten betragen pauschaliert 5 v.H. des gewöhnlichen Verkaufswertes (Händlereinkaufspreis). 
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, 
dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
    Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über das Fahrzeug weder rechtsgeschäftlich 
verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Der Käufer hat für das Fahrzeug während der Dauer des 
Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug aufrecht zu erhalten.
    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsfahrzeug hat der Käufer den Verkäufer 
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für 
Eigentumsbeeinträchtigungen sonstiger Art (z.B. Unfallschäden). Unabhängig davon hat der Käufer 
bereits im Vorhinein die Dritten auf die an dem Fahrzeug bestehenden Rechte des Verkäufers hinzuweisen.
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X. Besonderheiten bei EU-Fahrzeugen
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    Bedingt durch die EU-Gruppenfreistellungverordnung (GVO) beauftragt der Käufer den Verkäufer das Fahrzeug 
in Vollmacht des Käufers bei dem ausländischen Lieferanten zu bestellen. 
Der Verkäufer benötigt hierzu die in Nr. III genannten Unterlagen.
    Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens 
des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der 
Hersteller zur Bezeichnung des bestellten Fahrzeugs Zeichen, Benennungen oder Nummern gebraucht, 
können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
    Bei EU-Fahrzeugen kann die landesspezifische Ausstattung von der deutschen Serienausstattung abweichen. 
Ebenso werden bei EU-Fahrzeugen Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnungen zum Teil abweichend von 
den in Deutschland gebrauchten Bezeichnungen verwendet. Für die ordnungsgemäße Erfüllung des 
Kaufvertrags durch den Verkäufer ist insofern allein die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte 
Beschaffenheit des Fahrzeugs (s. Nr. XI Ziffer 3) maßgeblich, nicht aber die im Einzelfall angegebene 
Modell- bzw. Ausstattungsbezeichnung.
    Das Fahrzeug  kann im Ausland oder später in Deutschland vor Übergabe an den Käufer Eine oder Mehrere 
Exportzulassungen, Tageszulassungen oder Kurzzeitzulassungen des Herstellers, seiner Erfüllungsgehilfen 
oder des Verkäufers erhalten; diese dienen einer besseren zoll- und ausfuhrrechtlichen Abwicklung. 
Diese Vorabzulassungen stellen keinen Mangel dar. Die Herstellergarantie kann sich dadurch verkürzen. 
Die Herstellergarantie beginnt bei EU-Fahrzeugen bereits mit Auslieferung an den ausländischen Lieferanten und kann 
um mehr als 14 Tage verkürzt sein. Der Verkäufer gibt auf Anfrage Auskunft zum Beginn der Herstellergarantie 
des Fahrzeuges.     Werbeaussagen und sonstige Veröffentlichungen des Herstellers oder Importeurs, insbesondere 
Kraftstoffverbrauchs- und Emissionsangaben, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden schriftlich 
im Vertrag als zugesicherte Eigenschaften aufgeführt. Bei den Herstellerverbrauchsangaben oder den Angaben gemäß 
PKWEnVKV handelt es sich um Laborwerte gemäß europäischer Norm, die nicht auf ein einzelnes Fahrzeug 
bezogen sind, sondern der Vergleichbarkeit von Fahrzeugtypen dienen.
Sie weichen in der Regel von den tatsächlich erzielbaren Verbrauchswerten ab.
    Das Kundendienstheft und die Betriebsanleitung sind in der Regel in der jeweiligen Sprache 
des Herkunftslandes des Fahrzeugs verfasst.
    Der Käufer hat die Möglichkeit, bei Abschluss des Kaufvertrages ein kostenpflichtiges Übergabepaket zu bestellen, 
das zusätzliche Leistungen wie z.B. eine spezielle Aufbereitung für Neufahrzeuge inkl. Politur mit Langzeitlackpfege, 
die Montage der Kennzeichenhalter nach deutscher Norm, einen fahrzeugspezifischen Fußmattensatz, 
ein fahrzeugspezifisches Trioset mit Warnweste, Warndreieck und Verbandskasten, die persönliche ausführliche 
Einweisung in das Fahrzeug, u.a. enthält. Sofern der Käufer das Fahrzeug ohne Übergabepaket bestellt, 
sind die genannten Zusatzleistungen nicht im Kaufpreis enthalten.
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XI. Ansprüche wegen Sachmängeln
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    Handelt der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucher, verjähren Ansprüche des Käufers gegen den 
Verkäufer wegen Sachmängeln entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs.
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe ein Sachmangel, so wird vermutet, dass das Fahrzeug bereits 
bei der Übergabe mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Fahrzeugs oder des Mangels 
unvereinbar. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Übergabe ist der Käufer beweispflichtig dafür, 
dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein 
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen 
Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Sachmängeln in einem Jahr 
ab Übergabe des Fahrzeugs. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schäden, 
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, 
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen 
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    Als Beschaffenheit des Fahrzeugs sind nur solche Ausstattungsmerkmale vereinbart, die in dieser Vertragsurkunde 
für das Fahrzeug benannt sind. Die Ausstattung enthält ausschließlich die in dem Angebot und dieser Vertragsurkunde 
beschriebenen Extras und Standards und muss nicht einer eventuell gleichnamigen oder anderen in Deutschland 
verfügbaren Ausstattung entsprechen.
    Die Garantie des Fahrzeugherstellers schränkt die gesetzliche Mängelhaftungspflicht des Verkäufers 
nicht ein und bleibt davon unberührt.
    Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
    a) Ansprüche aus Sachmängelhaftung kann der Käufer ausschließlich gegenüber dem Verkäufer geltend machen. 
Der Käufer hat dabei das Fahrzeug zur Prüfung der Ansprüche durch den Verkäufer an dessen Geschäftssitz 
zur Verfügung zu stellen. Ansprüche aus der Herstellergarantie können bei vom Hersteller/Importeur 
für die Betreuung des Fahrzeugs anerkannten Betrieben geltend gemacht werden.
    b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Ersatzteile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist 
des Fahrzeugs Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
    c) Die zur Mängelbeseitigung im Sachmängelhaftungsfall ersetzten Teile werden Eigentum des Verkäufers.
    Hat der Käufer ein mangelbehaftetes Fahrzeug erhalten und hat der Verkäufer die vom Käufer gerügten 
Mängel innerhalb der von ihm gesetzten Nachfrist beseitigt, so kann der Käufer wegen anderer Mängel, 
die er bislang nicht gerügt und für deren Beseitigung er bislang keine Nachfrist gesetzt hat, erst dann vom Vertrag 
zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem 
Verkäufer zur Beseitigung dieser neuerlichen Mängel abermals eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. 
Das Recht des Käufers, die soeben bezeichneten Rechte unter den hierfür geltenden gesetzlichen 
Voraussetzungen ohne Nachfrist geltend zu machen, bleibt unberührt.
    Nr. XI - Ansprüche aus Sachmängel - gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Mangels; 
für diese Ansprüche gilt Nr. XII – Haftung -. 
Im Übrigen gelten hinsichtlich der Sachmängelhaftung die gesetzlichen Regelungen.
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XII. Haftung
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    Die Haftung des Verkäufers aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen ist auf Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen 
der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und 
bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist oder auf deren Einhaltung der Käufer 
regelmäßig vertraut oder vertrauen darf, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet der Verkäufer 
für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten 
(Kardinalpflichten) wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Nr. VII abschließend geregelt.
    Soweit die Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick 
auf die persönliche Schadenersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, 
Vertreter, Bevollmächtigten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. 
Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers 
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie, einer Beschaffenheitsvereinbarung 
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
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XIII. Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
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Wird der Kaufvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu. Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Ziff. 1 BGB jedoch nicht bei Verträgen 
über die Lieferung von Fahrzeugen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder 
Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist (individuell nach Vorgaben des Käufers konfigurierte Bestellfahrzeuge).
Im Falle des wirksamen Widerrufs hat der Käufer das Fahrzeug unverzüglich, in jedem Fall spätestens binnen vierzehn 
Tagen ab dem Tag, an dem er den Verkäufer über den Widerruf unterrichtet, an den Verkäufer zurückzusenden oder zu 
übergeben. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Fahrzeugs an den Verkäufer trägt der Käufer. 
Darüber hinaus muss der Käufer einen etwaigen Wertverlust des Fahrzeugs ersetzen, wenn der Wertverlust 
auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Fahrzeugs
nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.
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XIV. Erfüllungsort / Rechtswahl / Gerichtsstand
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    Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Verkäufers. 
Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung 
in Nr. XIV Ziffer 3 etwas anderes ergibt. Nacherfüllungsort für Sachmängelansprüche des Käufers ist der 
Geschäftssitz des Verkäufers. Für diesen Vertrag gilt das deutsche Recht.
    Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder handelt 
es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche 
Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Verlegt der Käufer nach Vertragsschluss 
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland oder ist der 
gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers.
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XV. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
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Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG 
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. 
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1. Juli 2006 hatten wir bereits 
unser 
25 jähriges Geschäftsjubiläum 
in dem Bereich der 
Auto-Neuwagen-Einkauf & 
Verkauf-Vermittlung speziell als 
Dienstleister-Profi  für 
Autohändler & Endverbraucher.

Nutzen Sie unsere in der  2ten Generation
gesammelten Erfahrungen !
  Vertrauen Sie auf "alte Hasen" 
im  Auto-Neuwagen-Vertrieb !
Wir halten es für richtig aus 
unserer langjährigen Praxis heraus 
unseren Kunden und Interessenten 
ein ausführliches  bis ins Detail
informatives Fachwissen und alles was
zum Neuwagenkauf dieser Marke 
dazu gehört, zu vermitteln.
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Wir arbeiten nur mit den
Geschäftsleitungen und 
den Verkaufsleitungen der
Vertrags-Autohäuser & 
Händler & EU- Lieferanten 
zusammen !

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Möchten Sie unsere
FriesenCamper Gesamtübersicht einsehen,
Klicken Sie auf:
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FriesenCamper
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Impressum
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"Der Nordwesten macht Mobil"
www.Nordwest-Mobil.de
Abt.:  www.FriesenCamper.de
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Lothar B. Nehus
Marketingstrategie  &  Distributionspolitik
Werksvertretungen &  Händlervertretungen
26789 Leer / Ostfrl.
Tel.:    0491 - 9791441
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Anfragen telefonisch Montags bis Freitags 
während den Telefonzeiten: 9.30 Uhr  - 12.00 Uhr und  14.00 Uhr bis 17.30 Uhr.
In Leer ist nur  Vertriebsbüro, hier gibt es keine Besuchszeiten 
und sind keine Fahrzeuge zubesichtigen.
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HINWEIS:
Dieser Internetauftritt ist in all seinen Teilen urheberrechtlich geschützt.
Hier verweisen wir auf unsere Ausführungen dem
FriesenCamper "Urhebergesetz-Impressum-EU-DSGVO-AGB"
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-Alle Fotos unterliegen dem Urheberrecht.
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Gruß aus dem schönen FRIESENLAND !
Bei den   FRIESEN  erhalten Sie eine sehr gute handwerkliche Qualität !
Auf  den  FRIESEN  ist Verlass !
Was die   FRIESEN  sagen halten Sie auch !
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Die Steuernummer wird aus Datenschutzgründen nicht angegeben.
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www.FriesenCamper.de
 
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Gruß aus unserer Heimat*

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